Entsendebetriebe

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Gerüstbaubetriebe, die ihren Sitz im Ausland haben und zur Ausführung von Bautätigkeiten Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, nehmen ebenso wie Gerüstbaubetriebe mit Sitz in Deutschland am Urlaubskassenverfahren der SOKA GERÜSTBAU teil.

Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerentsendegesetz. Dieses sieht vor, dass die Tarifverträge über den Urlaub, das Urlaubsverfahren und die Mindestlöhne auch auf einen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland Anwendung finden, wenn dieser für die Durchführung gerüstbaugewerblicher Tätigkeiten Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass auch für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, bestimmte Mindeststandards gesichert werden. Zudem wird dadurch ein höheres Maß an Wettbewerbsgleichheit zwischen inländischen und ausländischen Arbeitgebern hergestellt.

 

Für Entsendebetriebe gilt nur das Urlaubskassenverfahren, bei dem über die SOKA GERÜSTBAU die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer gesichert werden. Andere Leistungen, wie z.B. in der Berufsbildung oder der Zusatzversorgung, werden an Entsendebetriebe nicht gewährt.

Der Betrag für Entsendebetriebe beträgt 19,4 Prozent der Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes, die für die Tätigkeit in Deutschland entrichtet wird. Angestellte Arbeitnehmer nehmen nicht am Entsendeverfahren teil.

 

Der Betrag für Entsendebetriebe beträgt 19,6 Prozent der Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes, die für die Tätigkeit in Deutschland entrichtet wird. Angestellte Arbeitnehmer nehmen nicht am Entsendeverfahren teil.