Entschädigung und Abgeltung

Manchmal ist es nicht möglich, den erworbenen Urlaub als Freizeit zu nehmen. Beispiele sind eine gute Auftragslage oder ein Ausscheiden aus dem Gerüstbauer-Handwerk. Auch hier sieht das Urlaubskassenverfahren Regelungen - in Form von Abgeltung/Entschädigung - vor, damit der Arbeitnehmer sein Urlaubsgeld erhalten kann.

 Der Urlaubsanspruch, der im Lauf eines Urlaubsjahres erworben, aber nicht genommen wurde, kann als Resturlaubsanspruch bis zum Ende des folgenden Jahres genommen werden. Danach verfällt dieser Resturlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Ausnahme 

Die Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne Lohnfortzahlung verfallen erst drei Monate später!

Obwohl der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Entschädigung für verfallenen Urlaub hat, sollte er seinen Urlaub nicht verfallen lassen.

Der Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft und sollte zur Erholung genutzt werden.

Außerdem fließt die angesparte Urlaubsvergütung nur dann in die Rentenberechnung der gesetzlichen Rentenversicherung ein, wenn er als Urlaub genommen wurde. Entschädigungszahlungen sind zwar steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.

Keinen Entschädigungsanspruch gibt es für den Teil des Urlaubsgeldanspruchs, der aus Zeiten der Krankheit außerhalb der Lohnfortzahlung entsteht (Mindesturlaubsvergütung Krankheit).

Ab dem Urlaubsjahr 2021 besteht zudem kein Entschädigungsanspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld in Höhe von 30 Prozent des Urlaubsgeldes. Ab dem Urlaubsjahr 2022 besteht auch kein Entschädigungsanspruch für die Mindesturlaubsvergütung wegen Saison-Kurzarbeitergeld oder Kurzarbeitergeld.

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Wenn der Arbeitnehmer weiterhin im Gerüstbauer-Handwerk arbeitet, kann er im zweiten Jahr nach der Entstehung des Urlaubsanspruches den Urlaub als Entschädigung bei der SOKA GERÜSTBAU beantragen.
  • In bestimmten Fällen - vor allem wenn der Arbeitnehmer nicht mehr im Gerüstbauer-Handwerk tätig ist - kann ein Anspruch auf Abgeltung bestehen.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung seiner verfallenen Urlaubsansprüche. Die Entschädigung ist bei der SOKA GERÜSTBAU zu beantragen.

Achtung

Für Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung wegen Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Lohnfortzahlung besteht kein Entschädigungsanspruch!

Wenn die Entschädigung nicht in voller Höhe durch Arbeitgeberbeiträge gedeckt ist, muss die SOKA GERÜSTBAU die Auszahlung entsprechend kürzen.

Nur wenn einer der folgenden Gründe vorliegt, besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubsgeldes:

  1. Der Arbeitnehmer ist länger als drei Monate nicht mehr bei einem Gerüstbau-Betrieb beschäftigt, ist aber nicht arbeitslos.
  2. Der Arbeitnehmer war als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt und das Arbeitsverhältnis wurde vor mehr als drei Monaten beendet.
  3. Der Arbeitnehmer wird nicht mehr von den Tarifverträgen im Gerüstbauer-Handwerk erfasst, ohne dass sein Arbeitsverhältnis beendet wurde, und er wird nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesen Tarifverträgen erfasst.
  4. Der Arbeitnehmer ist länger als drei Monate nicht mehr bei einem Gerüstbau-Betrieb beschäftigt und ist berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande, seinen bisherigen Beruf im Gerüstbauer-Handwerk auszuüben.
  5. Der Arbeitnehmer bezieht Altersrente oder Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, nachdem sein Arbeitsverhältnis geendet hat.
  6. Der Arbeitnehmer ist in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis in einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks übergewechselt.
  7. Der ausländische Arbeitnehmer kehrt endgültig in sein Heimatland zurück.
  8. Der Arbeitnehmer will auswandern.

Eine Abgeltung in anderen als den vorstehenden Fällen ist ausgeschlossen.

Achtung

Arbeitslosigkeit ist kein Abgeltungsgrund, da der Arbeitnehmer dann noch ins Gerüstbauer-Handwerk zurückkehren und seinen Urlaubsanspruch geltend machen könnte.

Für die Abgeltung ist die SOKA GERÜSTBAU in folgenden Fällen zuständig:                    

  • Der Arbeitnehmer ist länger als drei Monate nicht mehr bei einem Gerüstbau-Betrieb beschäftigt, ist aber nicht arbeitslos,
  • der Arbeitnehmer war als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt und das Arbeitsverhältnis wurde vor mehr als drei Monaten beendet,
  • der Arbeitnehmer wird nicht mehr von den Tarifverträgen im Gerüstbauer-Handwerk erfasst, ohne dass sein Arbeitsverhältnis beendet wurde, und er wird nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesen Tarifverträgen erfasst

 

Für die Abgeltung ist der Arbeitgeber in folgenden Fällen zuständig:

  • Der Arbeitnehmer ist länger als drei Monate nicht mehr bei einem Gerüstbau-Betrieb beschäftigt und ist berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande, seinen bisherigen Beruf im Gerüstbauer-Handwerk auszuüben,
  • der Arbeitnehmer bezieht Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nachdem sein Arbeitsverhältnis geendet hat,
  • der Arbeitnehmer ist in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis in einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks übergewechselt,
  • der ausländische Arbeitnehmer kehrt endgültig in sein Heimatland zurück,
  • der Arbeitnehmer will auswandern.

Entschädigungszahlungen und Abgeltungen sind steuerpflichtig. Die SOKA GERÜSTBAU ist verpflichtet, Lohnsteuer abzuziehen und abzuführen. Gemäß § 39 c Abs. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) erfolgt der Abzug der Lohnsteuer mit einer Pauschale. Deshalb muss in dem Antrag die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) mitgeteilt werden.

Entschädigungszahlungen unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Abgeltungen sind jedoch sozialversicherungspflichtig, sodass die SOKA GERÜSTBAU die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abziehen muss.

Der Antrag auf Zahlung von Rest-Urlaubsgeld an Arbeitnehmer (Abgeltung/Entschädigung) kann hier Antrag auf Zahlung von Rest-Urlaubsgeld an Arbeitnehmer (Abgeltung/Entschädigung) heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Online-Antrag auf Urlaubsgeld

Es besteht die Möglichkeit, Entschädigungen und Abgeltungen online zu beantragen. Die Vorteile:

  • Einmalige Beantragung des Zugangs zum Online-Service in Papierform. Der Nutzer erhält die Zugangsdaten per E-Mail.
  • Danach ist ein Papierantrag nicht mehr erforderlich, sofern sich die Kontoverbindung nicht ändert.
  • Die Anwendung ist Smartphone-fähig.
  • Sofern Daten fehlen, wird der Nutzer im Online-Dialog direkt darauf hingewiesen.
  • Die Daten werden an die SOKA GERÜSTBAU übertragen, sodass erneute Erfassungsarbeiten vermieden werden.
  • Die Bearbeitung des Antrags wird vereinfacht und damit die Auszahlung beschleunigt.

 

Anmeldung zum Online-Service