Urlaub

Viele Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk sind nach wie vor nicht das gesamte Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt. Damit ihnen keine Nachteile entstehen, gibt es das Urlaubskassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk.

Der jeweilige Arbeitgeber zahlt während des laufenden Arbeitsverhältnisses einen Beitrag zur Vorfinanzierung des Urlaubsgeldes an die SOKA GERÜSTBAU. Wird von einem Gerüstbau-Betrieb Urlaub gewährt, erstattet die SOKA GERÜSTBAU den ausgezahlten Urlaubsgeldbetrag. Dabei ist unerheblich, ob dies der Arbeitgeber ist, bei dem der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch erworben hat.

Die Finanzierung des Urlaubs wird durch dieses Verfahren von der Urlaubsgewährung getrennt. Dadurch werden die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer gesichert.

Kann der Urlaub vom Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig beim Arbeitgeber genommen werden, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung oder eine Abgeltung des Urlaubsgeldes von der SOKA GERÜSTBAU erhalten.

Urlaubsanspruch

Die Höhe des Urlaubsanspruchs ermittelt sich aus der Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr sowie der erzielten Vergütung. Zusätzlich werden bestimmte Ausfallzeiten berücksichtigt.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Urlaubsanspruch wird aus den Beschäftigungstagen berechnet: Arbeitnehmer erwerben nach jeweils 12 Beschäftigungstagen einen Urlaubstag. Ist ein Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr beschäftigt, ergibt sich insgesamt eine Urlaubsdauer von 30 Arbeitstagen. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

Schwerbehinderte haben einen erhöhten Urlaubsanspruch von 36 Tagen im Kalenderjahr, sodass sich ein Urlaubstag nach jeweils 10 Beschäftigungstagen ergibt.

Das gesamte Urlaubsjahr umfasst 360 Beschäftigungstage. Ein voller Beschäftigungsmonat wird mit 30 Tagen gerechnet. Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis in einem Monat, sind die Beschäftigungstage zur Ermittlung des Urlaubsanspruchs auszurechnen.

Achtung!

Während des Urlaubsjahres werden die Urlaubstage immer abgerundet, am Ende eines Urlaubsjahres wird ab 0,5 Tagen aufgerundet, unter 0,5 Tagen abgerundet.

Der Anspruch auf Urlaubsgeld setzt sich zusammen aus dem Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.

Die Höhe des Urlaubsentgelts errechnet sich aus dem Bruttolohn, den der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr verdient hat. Der Urlaubsprozentsatz beträgt 11,4 Prozent des Bruttolohnes.

Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 Prozent des Urlaubsentgelts.

Für Schwerbehinderte erhöht sich der Urlaubsprozentsatz um 2,3 Prozent auf 13,7 Prozent. Somit ergibt sich ein Urlaubsgeld von 13,7 Prozent Urlaubsentgelt zuzüglich 30 Prozent zusätzliches Urlaubsgeld = 17,81 Prozent des Bruttolohnes.

Urlaubsrechner

Beschäftigungstage
Bruttolohnsumme
Liegt eine ganzjährige Schwerbehinderung von mindestens 50% vor?
Anspruch Urlaubstage:

Urlaubsgeld:

+ Zusätzliches Urlaubsgeld (30%):

Urlaubsgeld gesamt:

Regelung bis 31. Dezember 2021

Bei Arbeitsausfällen ohne oder mit vermindertem Lohnanspruch steht gewerblichen Arbeitnehmern in folgenden Fällen eine Mindesturlaubsvergütung zu:

  1. bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit nach Ablauf der Lohnfortzahlung
  2. bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall

Die Mindesturlaubsvergütung wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnfortzahlung beträgt pro Ausfallstunde 14,82 Prozent des zuletzt gemeldeten Bruttolohnes.

Für jede volle Ausfallstunde wegen witterungsbedingtem Arbeitsausfall in den Monaten Januar, Februar, März und Dezember 2021, für die der Arbeitnehmer Überbrückungsgeld oder Saison-Kurzarbeitergeld bezieht, wird eine Mindesturlaubsvergütung in Höhe von 0,78 Euro gewährt (0,60 Euro Urlaubsentgelt zuzüglich 30 Prozent zusätzliches Urlaubsgeld), maximal für 400 Arbeitsstunden im Urlaubsjahr.

Regelung ab 1. Januar 2022

Der Urlaubsanspruch erhöht sich für jede Stunde des Arbeitsausfalls unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Kurzarbeit oder Saison-Kurzarbeit (Mindesturlaubsvergütung).

Pro Ausfallstunde ermittelt sich die Mindesturlaubsvergütung aus 14,82 Prozent des gemeldeten Bruttostundenlohnes (11,4 Prozent Urlaubsentgelt und 30 Prozent zusätzliches Urlaubsgeld).

 

Der Urlaubsanspruch, der im Lauf eines Urlaubsjahres erworben, aber nicht genommen wurde, kann als Resturlaubsanspruch bis zum Ende des folgenden Jahres genommen werden. Danach verfällt dieser Resturlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Ausnahme

Die Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne Lohnfortzahlung verfallen erst drei Monate später!

Wann verfällt der Urlaub für nach wie vor im Gerüstbau tätige Arbeitnehmer?

Der Urlaubsanspruch stammt aus dem Jahr
Bruttolohn oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall:
Mindesturlaubsvergütung bei Krankheit außerhalb der Lohnfortzahlung
Der Anspruch kann beim Arbeitgeber als Urlaub genommen werden bis:

Der Anspruch kann bei der SOKA GERÜSTBAU als Entschädigung beantragt werden im Jahr:

Erstattungsansprüche des Arbeitgebers

Der Urlaub wird vom Arbeitgeber gewährt. Das Urlaubsgeld wird mit der Lohnabrechnung ausgezahlt. Der Arbeitgeber kann die Erstattung des Urlaubsgeldes bei der SOKA GERÜSTBAU beantragen.

Der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch in Höhe des an den Arbeitnehmer gezahlten Urlaubsgeldes zuzüglich 35 Prozent des Urlaubsgeldes für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen.

Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung verauslagter Urlaubsgelder verfallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Hat der Arbeitgeber beispielsweise im Kalenderjahr 2023 Urlaub gewährt, kann er die Erstattung des ausgezahlten Urlaubsgeldes bis spätestens zum 31. Dezember 2024 bei der SOKA GERÜSTBAU beantragen.

Ausnahme

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verfallen die Ansprüche des Arbeitgebers bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.

Lohnausgleich

An den Weihnachtstagen und zum Jahreswechsel ist es unüblich, dass Gerüste auf- oder abgebaut werden. Arbeitnehmer erhalten für diese Tage den sogenannten Lohnausgleich. Da der Arbeitgeber in dieser Zeit aber keine Aufträge hat, mit denen er die Löhne erwirtschaften kann, erstattet die SOKA GERÜSTBAU dem Arbeitgeber den Lohnausgleichsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Lohnausgleich ist damit ein Teil der Leistungen der SOKA GERÜSTBAU, die den Arbeitgeber dabei unterstützen, den Arbeitnehmer ganzjährig zu beschäftigen.

Anspruch auf Lohnausgleich hat jeder gewerbliche Arbeitnehmer,

  • dessen Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks am 23. Dezember besteht und
  • der in dem Kalenderjahr, in das der 23. Dezember fällt, mehr als dreizehn Wochen (= mehr als 91 Kalendertage) Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse in Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks nachweist.

Lohnausgleich wird gewährt vom 24. Dezember bis 26. Dezember sowie für den 31. Dezember und den 1. Januar, sofern diese nicht auf ein Wochenende fallen.

 

Die Höhe des Lohnausgleichs bemisst sich aus dem Stundenlohn der letzten Lohnabrechnungsperiode, in der Regel dem November. Für jeden Tag werden 7,8 Stunden berechnet (tarifliche Wochenarbeitszeit = 39 Stunden geteilt durch fünf Tage). Die SOKA GERÜSTBAU erstellt jährlich eine Lohnausgleich-Tabelle, aus welcher sich der aus dem Stundenlohn zu errechnende Lohnausgleichsbetrag ablesen lässt.

Bei Teilzeitbeschäftigen wird dieser Betrag gekürzt.

Bei Teilzeitbeschäftigen wird der errechnete Lohnausgleichsbetrag gekürzt. Dazu wird das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit berechnet. Für die Berechnung steht ein Teilzeitgradrechner (Lohnausgleich 2023/2024 Teilzeitgradrechner) zur Verfügung.

 

Der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch in Höhe des an den Arbeitnehmer gezahlten Lohnausgleichs zuzüglich 35 Prozent des Lohnausgleichsbetrages für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen.

 

Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung von Lohnausgleich verfallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Hat der Arbeitgeber beispielsweise im Januar 2024 Lohnausgleich für den Jahreswechsel 2023/2024 gezahlt, kann er die Erstattung des ausgezahlten Lohnausgleichs bis zum 31. Dezember 2025 bei der SOKA GERÜSTBAU beantragen.

 

Ausnahme:

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verfallen die Ansprüche des Arbeitgebers bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.

Überbrückungsgeld

!! Entfällt ab der Winterperiode 2021/2022 !!

Hinweis: Ab der Winterperiode 2021/2022 entfällt das Überbrückungsgeld als tarifvertragliche Leistung. Die Saison-Kug-Regelung tritt in Kraft für den Schlechtwetterzeitraum 1. Dezember bis 31. März. Der Saison-Kug-Anspruch besteht ab der ersten Ausfallstunde.

Bei bestimmten Witterungsbedingungen ist es nicht möglich, Gerüste auf- oder abzubauen. Kommt es dadurch zu Arbeitsausfällen, wird für die Ausfallzeiten Überbrückungsgeld bezahlt.

Die SOKA GERÜSTBAU erstattet dem Arbeitgeber das ausgezahlte Überbrückungsgeld unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere der Gewährung von Zuschuss-Wintergeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Erstattungsleistung dient damit in erster Linie der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung.

Ein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht, wenn nachstehende Voraussetzungen vorliegen:

  • Arbeitsverhältnis als gewerblicher Arbeitnehmer in einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks.
  • Arbeitsausfall aus zwingenden Witterungsgründen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit).

Überbrückungsgeld kann pro gewerblichem Arbeitnehmer für höchstens 150 aus zwingenden Witterungsgründen ausgefallene Arbeitsstunden pro Jahr gezahlt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Arbeit aus Witterungsgründen mindestens eine Stunde pro Tag eingestellt sein muss.

Übersteigt der witterungsbedingte Arbeitsausfall 150 Stunden, kann ab der 151. Ausfallstunde Saison-Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Das Überbrückungsgeld beträgt 75 Prozent des tatsächlichen durchschnittlichen Bruttostundenverdienstes eines gewerblichen Arbeitnehmers ohne Mehrarbeitszuschläge.

Der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch in Höhe des an den Arbeitnehmer ausgezahlten Überbrückungsgeldes zuzüglich 35 Prozent des Überbrückungsgeldbetrages für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen.

 

Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung von Überbrückungsgeld verfallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Hat der Arbeitgeber beispielsweise im Februar 2021 Überbrückungsgeld gezahlt, kann er die Erstattung des ausgezahlten Überbrückungsgeldes bis zum 31. Dezember 2022 bei der SOKA GERÜSTBAU beantragen.

Ausnahme:

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verfallen die Ansprüche des Arbeitgebers bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.

Berufsausbildung

Gerüstbauer/Gerüstbauerin ist ein attraktiver Ausbildungsberuf mit Perspektive. Die Ausbildung erfolgt in den Betrieben sowie den Ausbildungszentren und Berufsschulen in Dortmund, Magdeburg/Berlin sowie in Weiterstadt/Groß-Gerau.

Gerüstbauer/Gerüstbauerin ist nicht nur ein körperlich anspruchsvoller Beruf. Auch der Kopf ist gefordert: Um ein Gerüst fachgerecht zu planen und zu bauen, muss eine Konstruktion an die Gebäude angepasst werden, der Nutzungszweck eines Gerüstes beachtet, Tragfähigkeiten berechnet und Sicherheitsaspekte für den Gerüstersteller und den Gerüstnutzer berücksichtigt werden.

Der Gerüstbau ist daher als Vollhandwerk anerkannt und der Beruf Gerüstbauer/Gerüstbauerin ist seit 1991 ein anerkannter Ausbildungsberuf mit einer zunächst zweijährigen Ausbildungsdauer. 1998 wurde das Gerüstbauer-Handwerk als Vollhandwerk in die Anlage A der Handwerksordnung eingetragen. Der Grundstein für die dreijährige duale Ausbildung war damit gelegt. Seither ist auch die bestandene Prüfung zum Gerüstbaumeister bzw. zur Gerüstbaumeisterin grundsätzlich Voraussetzung zur Ausübung des Gerüstbauer-Handwerks bzw. zur Führung eines Betriebs.

Das Gerüstbauer-Handwerk ist klein. Daher gibt es in Deutschland nur drei spezialisierte Ausbildungszentren.

Die Entfernungen vom Ort des Betriebs bzw. dem Wohnort des Auszubildenden zu den Ausbildungszentren bringen mit sich, dass ein Großteil der Auszubildenden während der Zeiten der Berufsschule und der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung vor Ort übernachten müssen. Damit dies für die Ausbildungsbetriebe finanzierbar bleibt, wurde von den Tarifvertragsparteien ein Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk abgeschlossen. Dieser sieht vor, dass alle Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks über eine Umlage einen Beitrag an die SOKA GERÜSTBAU abführen müssen.

Durch die Umlage werden auch die Betriebe, die nicht ausbildenden, an den Kosten der Ausbildung und damit an der Entwicklung von Nachwuchskräften beteiligt.

  • Organisation, z.B. Anmeldung der Auszubildenden in der zuständigen Berufsschule und der Handwerkskammer, die die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung durchführt.
  • Erstattung von Teilen der Ausbildungsvergütung im Rahmen der tariflichen Vorschriften.
  • Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln: Unter anderem erhalten die Auszubildenden und der ausbildende Betrieb das Lehrbuch für das Gerüstbauer-Handwerk.
  • Unterbringung und Verpflegung, sofern eine tägliche Anreise zu den Berufsschulen oder den überbetrieblichen Ausbildungsstätten nicht möglich ist.
  • Übernahme der Fahrtkosten: Die Auszubildenden erhalten einen Kostenersatz für die An- und Rückreise zur Berufsschule, zu den überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie für die wöchentlichen Wochenendheimfahrten. 

Mehr zu der Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk erfahren Sie hier.

Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der an den Auszubildenden ausgezahlten Ausbildungsvergütung verfallen gegenüber der SOKA GERÜSTBAU mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem sie entstanden sind.

Die SOKA GERÜSTBAU ist berechtigt, zu viel erstattete Ausbildungsvergütung vom Arbeitgeber zurückzufordern. Dies kommt insbesondere in Fällen vor, in denen Arbeitgeber aufgrund von Krankheit des Auszubildenden Teile der Ausbildungsvergütung von der Krankenkasse erstattet bekommen oder aufgrund von unentschuldigtem Fehlen des Auszubildenden kürzen.

 

Berufsfortbildung

Die Anforderungen im Gerüstbauer-Handwerk an die Arbeitssicherheit und die Gerüstkonstruktionen werden immer höher. Der Fachkräftemangel ist spürbar und die einzelnen Arbeitnehmer haben sehr unterschiedliche Ausgangsvoraussetzungen.

Um dieser Problematik zu begegnen und eine systematisch strukturierte Fortbildung - auch für Quereinsteiger - zu gewährleisten, haben die Tarifvertragsparteien die Durchführung einer modularen, aufeinander aufbauenden Fortbildung vereinbart. Voraussetzung für den Lehrgangsbesuch ist jeweils das Bestehen der Prüfung des vorhergehenden Lehrgangs und der Einsatz in einer bestimmten Berufsgruppe. Die SOKA GERÜSTBAU wurde mit der Umsetzung beauftragt.

Für die Qualifizierung gewerblicher Arbeitnehmer werden drei aufeinander aufbauende Fortbildungslehrgänge mit ansteigendem Qualifikationsniveau angeboten. Für die Teilnahme an den Lehrgängen gelten bestimmte Voraussetzungen:

Zusätzlich werden zwei weitere Fortbildungslehrgänge angeboten:

  • Der Lehrgang zur Erlangung der Ausbildereignung: Im dreiwöchigen Lehrgang kann der Nachweis der Ausbildereignung erworben werden. Das ist der formale Nachweis, dass Auszubildende vom Arbeitnehmer betreut werden können. Voraussetzung zur Teilnahme ist
    • für Gerüstbaugesellen zwei Jahre Berufspraxis mindestens als Gerüstbauer.
    • für Geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer ein weiteres Jahr Berufspraxis mindestens als Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter.
  • Der Vorbereitungslehrgang auf die Abschlussprüfung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

    Gewerbliche Arbeitnehmer des Gerüstbauer-Handwerks ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk oder einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf haben die Möglichkeit, die Gesellenprüfung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin nachzuholen. Dafür wird ein Vorbereitungslehrgang angeboten, der achtzehn Wochen umfasst. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens viereinhalb Jahre Tätigkeiten des Gerüstbauer-Handwerks in Betrieben ausgeübt hat, die am Sozialkassenverfahren teilnehmen.

Ausführliche Informationen zu den Teilnahmevoraussetzungen finden Sie unter:
Aus- und Weiterbildung / Voraussetzungen Fortbildung

  • Erstattung der Lohnfortzahlung an den Arbeitgeber für Zeiten des Lehrgangs:
    • Für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin; Erstattung von 1.400,00 Euro monatlich bzw. 67,00 Euro pro Arbeitstag.
    • Für die Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Monteur, zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter, zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer und die Erlangung der Ausbildereignung; Erstattung des tatsächlichen Stundenlohnes, acht Stunden pro Arbeitstag bzw. sieben Stunden an Freitagen.
    • Erstattung der Kosten der Lohnfortzahlung zuzüglich eines pauschalen Ausgleichs für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen. Dieser beträgt 35 Prozent der an den Arbeitnehmer zu zahlenden Vergütung.
  • Fahrtkosten: Übernahme der Bahnfahrtkosten für Fahrten zum Lehrgangsort (An- und Abreise sowie Wochenendheimfahrten).
  • Unterkunft und Verpflegung in den Ausbildungszentren: Übernahme der Kosten für Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie die Kosten der Unterbringung. Diese Kosten werden direkt mit den von der SOKA GERÜSTBAU beauftragten Bildungseinrichtungen abgerechnet.
  • Lehrgangsgebühren und Lernmittelkosten: Die SOKA GERÜSTBAU erstattet der überbetrieblichen Ausbildungsstätte bzw. dem jeweiligen Bildungsträger die notwendigen Lehrgangs-/Prüfungsgebühren für den Arbeitnehmer.

Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der an den Teilnehmer an einem Fortbildungslehrgang ausgezahlten Lohnfortzahlung verfallen gegenüber der SOKA GERÜSTBAU mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem sie entstanden sind.

Zusatzversorgung

Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk sind auch heute noch häufiger von Arbeitslosigkeit betroffen als Arbeitnehmer anderer Branchen, besonders im Winterhalbjahr. Zudem führt die harte körperliche Arbeit dazu, dass viele Arbeitnehmer schon vor Beginn der Regelaltersgrenze Rentenleistungen in Anspruch nehmen müssen. Dies führt in vielen Fällen zu unterdurchschnittlichen gesetzlichen Renten.

Die Tarifvertragsparteien haben dies frühzeitig erkannt und eine überbetriebliche zusätzliche Altersversorgung vereinbart. Diese wird von der Zusatzversorgungskasse gewährt. Diese Leistung wird durch einen Teil des Beitrags finanziert, den der Betrieb an die SOKA GERÜSTBAU zahlt.

Die Zusatzversorgungskasse gewährt:

  • Beihilfen zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beihilfen zur Rente der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt
  • Beihilfe zur gesetzlichen Witwen-, Witwer-, Waisen- und Halbwaisenrente

Voraussetzung und Höhe der Rentenbeihilfe ist die erreichte Wartezeit im Gerüstbauer-Handwerk. Die monatliche Rentenbeihilfe beträgt zwischen 2,76 Euro und 86,92 Euro. Die einmalige Hinterbliebenenbeihilfe beträgt zwischen 82,83 Euro und 1.370,26 Euro.

Insolvenzsicherung

Der Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV) sieht die Möglichkeit der Arbeitszeitflexibilisierung über einen zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum vor.

Innerhalb eines bestimmten Zeitraums können mehr oder weniger als die regelmäßig vorgesehenen Arbeitsstunden gearbeitet werden. Der Arbeitnehmer kann sich dadurch Arbeitszeitguthaben und -salden innerhalb zulässiger Grenzen aufbauen.

Das maximale Zeitguthaben darf 150 Stunden, das maximale Zeitsaldo darf 30 Stunden nicht überschreiten. Das Arbeitszeitguthaben entspricht einem bestimmten Geldwert. Für den Fall, dass ein Arbeitgeber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, sichert die SOKA GERÜSTBAU den Auszahlungsanspruch.