Urlaub
Viele Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk sind nach wie vor nicht das gesamte Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt. Damit ihnen keine Nachteile entstehen, gibt es das Urlaubskassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk.
Der jeweilige Arbeitgeber zahlt während des laufenden Arbeitsverhältnisses einen Beitrag zur Vorfinanzierung des Urlaubsgeldes an die SOKA GERÜSTBAU. Wird von einem Gerüstbau-Betrieb Urlaub gewährt, erstattet die SOKA GERÜSTBAU den ausgezahlten Urlaubsgeldbetrag. Dabei ist unerheblich, ob dies der Arbeitgeber ist, bei dem der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch erworben hat.
Die Finanzierung des Urlaubs wird durch dieses Verfahren von der Urlaubsgewährung getrennt. Dadurch werden die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer gesichert.
Kann der Urlaub vom Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig beim Arbeitgeber genommen werden, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung oder eine Abgeltung des Urlaubsgeldes von der SOKA GERÜSTBAU erhalten.
Urlaubsanspruch
Die Höhe des Urlaubsanspruchs ermittelt sich aus der Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr sowie der erzielten Vergütung. Zusätzlich werden bestimmte Ausfallzeiten berücksichtigt.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Urlaubsanspruch wird aus den Beschäftigungstagen berechnet: Arbeitnehmer erwerben nach jeweils 12 Beschäftigungstagen einen Urlaubstag. Ist ein Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr beschäftigt, ergibt sich insgesamt eine Urlaubsdauer von 30 Arbeitstagen. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
Schwerbehinderte haben einen erhöhten Urlaubsanspruch von 36 Tagen im Kalenderjahr, sodass sich ein Urlaubstag nach jeweils 10 Beschäftigungstagen ergibt.
Das gesamte Urlaubsjahr umfasst 360 Beschäftigungstage. Ein voller Beschäftigungsmonat wird mit 30 Tagen gerechnet. Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis in einem Monat, sind die Beschäftigungstage zur Ermittlung des Urlaubsanspruchs auszurechnen.



Achtung!
Während des Urlaubsjahres werden die Urlaubstage immer abgerundet, am Ende eines Urlaubsjahres wird ab 0,5 Tagen aufgerundet, unter 0,5 Tagen abgerundet.
Der Anspruch auf Urlaubsgeld setzt sich zusammen aus dem Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.
Die Höhe des Urlaubsentgelts errechnet sich aus dem Bruttolohn, den der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr verdient hat. Der Urlaubsprozentsatz beträgt 11,4 Prozent des Bruttolohnes.
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 Prozent des Urlaubsentgelts.

Für Schwerbehinderte erhöht sich der Urlaubsprozentsatz um 2,3 Prozent auf 13,7 Prozent. Somit ergibt sich ein Urlaubsgeld von 13,7 Prozent Urlaubsentgelt zuzüglich 30 Prozent zusätzliches Urlaubsgeld = 17,81 Prozent des Bruttolohnes.
Urlaubsrechner
Beschäftigungstage
Bruttolohnsumme
Liegt eine ganzjährige Schwerbehinderung von mindestens 50% vor?
Anspruch Urlaubstage:
Urlaubsgeld:
+ Zusätzliches Urlaubsgeld (30%):
Urlaubsgeld gesamt:
Regelung bis 31. Dezember 2021
Bei Arbeitsausfällen ohne oder mit vermindertem Lohnanspruch steht gewerblichen Arbeitnehmern in folgenden Fällen eine Mindesturlaubsvergütung zu:
- bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit nach Ablauf der Lohnfortzahlung
- bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall
Die Mindesturlaubsvergütung wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnfortzahlung beträgt pro Ausfallstunde 14,82 Prozent des zuletzt gemeldeten Bruttolohnes.
Für jede volle Ausfallstunde wegen witterungsbedingtem Arbeitsausfall in den Monaten Januar, Februar, März und Dezember 2021, für die der Arbeitnehmer Überbrückungsgeld oder Saison-Kurzarbeitergeld bezieht, wird eine Mindesturlaubsvergütung in Höhe von 0,78 Euro gewährt (0,60 Euro Urlaubsentgelt zuzüglich 30 Prozent zusätzliches Urlaubsgeld), maximal für 400 Arbeitsstunden im Urlaubsjahr.
Regelung ab 1. Januar 2022
Der Urlaubsanspruch erhöht sich für jede Stunde des Arbeitsausfalls unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Kurzarbeit oder Saison-Kurzarbeit (Mindesturlaubsvergütung).
Pro Ausfallstunde ermittelt sich die Mindesturlaubsvergütung aus 14,82 Prozent des gemeldeten Bruttostundenlohnes (11,4 Prozent Urlaubsentgelt und 30 Prozent zusätzliches Urlaubsgeld).
Der Urlaubsanspruch, der im Lauf eines Urlaubsjahres erworben, aber nicht genommen wurde, kann als Resturlaubsanspruch bis zum Ende des folgenden Jahres genommen werden. Danach verfällt dieser Resturlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2025 kann im Jahr 2025 und im Jahr 2026 genommen werden. Er verfällt gegenüber dem Arbeitgeber zum 31. Dezember 2026.
Ausnahme
Die Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne Lohnfortzahlung verfallen erst drei Monate später!
Wann verfällt der Urlaub für nach wie vor im Gerüstbau tätige Arbeitnehmer?
Der Urlaubsanspruch stammt aus dem Jahr
Bruttolohn oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall:
Mindesturlaubsvergütung bei Krankheit außerhalb der Lohnfortzahlung
Der Anspruch kann beim Arbeitgeber als Urlaub genommen werden bis:
Der Anspruch kann bei der SOKA GERÜSTBAU als Entschädigung beantragt werden im Jahr:
Erstattungsansprüche des Arbeitgebers
Der Urlaub wird vom Arbeitgeber gewährt. Das Urlaubsgeld wird mit der Lohnabrechnung ausgezahlt. Der Arbeitgeber kann die Erstattung des Urlaubsgeldes bei der SOKA GERÜSTBAU beantragen.
Der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch in Höhe des an den Arbeitnehmer gezahlten Urlaubsgeldes zuzüglich 35 Prozent (bis 30. April 2026) des Urlaubsgeldes für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen. Ab dem 1. Mai 2026 wird dieser pauschale Sozialaufwandsersatz auf 32 Prozent angepasst.
Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung verauslagter Urlaubsgelder verfallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.
Hat der Arbeitgeber beispielsweise im Kalenderjahr 2025 Urlaub gewährt, kann er die Erstattung des ausgezahlten Urlaubsgeldes bis spätestens zum 31. Dezember 2026 bei der SOKA GERÜSTBAU beantragen.
Ausnahme
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verfallen die Ansprüche des Arbeitgebers bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
Der Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 2026. Der Arbeitgeber hat ihm im März 2026 noch Urlaub gewährt. Die Erstattung dieses Urlaubsgeldes muss er bis 15. Mai 2026 bei der SOKA GERÜSTBAU beantragen. Mit dieser verkürzten Verfallfrist ist gewährleistet, dass der Folgearbeitgeber ab diesem Zeitpunkt die auf dem Arbeitnehmerkontoauszug angedruckten Resturlaubsansprüche zur Auszahlung bringen kann.
Lohnausgleich
An den Weihnachtstagen und zum Jahreswechsel ist es unüblich, dass Gerüste auf- oder abgebaut werden. Arbeitnehmer erhalten für diese Tage den sogenannten Lohnausgleich. Da der Arbeitgeber in dieser Zeit aber keine Aufträge hat, mit denen er die Löhne erwirtschaften kann, erstattet die SOKA GERÜSTBAU dem Arbeitgeber den Lohnausgleichsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen.
Der Lohnausgleich ist damit ein Teil der Leistungen der SOKA GERÜSTBAU, die den Arbeitgeber dabei unterstützen, den Arbeitnehmer ganzjährig zu beschäftigen.
Anspruch auf Lohnausgleich hat jeder gewerbliche Arbeitnehmer,
- dessen Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks am 23. Dezember besteht und
- der in dem Kalenderjahr, in das der 23. Dezember fällt, mehr als dreizehn Wochen (= mehr als 91 Kalendertage) Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse in Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks nachweist.
Lohnausgleich wird gewährt vom 24. Dezember bis 26. Dezember sowie für den 31. Dezember und den 1. Januar, sofern diese nicht auf ein Wochenende fallen.
Die Höhe des Lohnausgleichs bemisst sich aus dem Stundenlohn der letzten Lohnabrechnungsperiode, in der Regel dem November. Für jeden Tag werden 7,8 Stunden berechnet (tarifliche Wochenarbeitszeit = 39 Stunden geteilt durch fünf Tage). Die SOKA GERÜSTBAU erstellt jährlich eine Lohnausgleich-Tabelle, aus welcher sich der aus dem Stundenlohn zu errechnende Lohnausgleichsbetrag ablesen lässt.
Bei Teilzeitbeschäftigen wird dieser Betrag gekürzt.
Bei Teilzeitbeschäftigen wird der errechnete Lohnausgleichsbetrag gekürzt. Dazu wird das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit berechnet. Für die Berechnung steht ein Teilzeitgradrechner (Lohnausgleich 2025/2026 Teilzeitgradrechner) zur Verfügung.
Der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch in Höhe des an den Arbeitnehmer gezahlten Urlaubsgeldes zuzüglich 35 Prozent (bis 30. April 2026) des Urlaubsgeldes für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen. Ab dem 1. Mai 2026 wird dieser pauschale Sozialaufwandsersatz auf 32 Prozent angepasst.
Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung von Lohnausgleich verfallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Hat der Arbeitgeber beispielsweise im Januar 2026 Lohnausgleich für den Jahreswechsel 2025/2026 gezahlt, kann er die Erstattung des ausgezahlten Lohnausgleichs bis zum 31. Dezember 2027 bei der SOKA GERÜSTBAU beantragen.
Ausnahme:
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verfallen die Ansprüche des Arbeitgebers bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
Der Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2026. Der Arbeitgeber hat ihm im Januar 2026 den Lohnausgleich gewährt. Die Erstattung des Lohnausgleichs muss er bis 15. März 2026 bei der SOKA GERÜSTBAU beantragen. Mit dieser verkürzten Verfallfrist ist gewährleistet, dass der Folgearbeitgeber frühzeitig Sicherheit über die mit dem Arbeitnehmerkontoauszug bescheinigten Ansprüche hat.
Sommerausfallgeld
Die Tarifvertragsparteien im Gerüstbauer-Handwerk, der Bundesverband Gerüstbau e.V. bzw. die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk einerseits und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt andererseits, haben sich im September 2025 darauf verständigt, ab Mai 2026 ein Sommerausfallgeld einzuführen. Das Sommerausfallgeld wird vom Arbeitgeber an die gewerblichen Arbeitnehmer bezahlt.
Sofern in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August eines Jahres die Arbeitsleistung aufgrund von zwingenden Witterungsbedingungen – insbesondere aufgrund von Hitze – nicht erbracht werden kann, erhalten die Arbeitnehmer ab 1. Mai 2026 ein Sommerausfallgeld in Höhe von 75 Prozent des Stundenlohnes ohne Mehrarbeitszuschläge.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall an einem Tag für mindestens eine Stunde andauert. Der Anspruch auf Sommerausfallgeld ist pro Arbeitnehmer auf 50 Stunden für das jeweilige Kalenderjahr und auf den Zeitraum vom Mai bis August begrenzt.
Die SOKA GERÜSTBAU erstattet dem Arbeitgeber den Betrag, den er dem Arbeitnehmer als Sommerausfallgeld bezahlt hat, im tarifvertraglich festgelegten Umfang und bis zu der Obergrenze von 50 Stunden je Arbeitnehmer und Kalenderjahr. Zusätzlich erhält der Arbeitgeber einen pauschalen Sozialaufwandsersatz in Höhe von 32 Prozent des Sommerausfallgeldes. Dieser prozentuale Zuschlag soll den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil der Sozialversicherungsbeiträge finanzieren.
Hitze wird im Sommer der wesentliche Grund für witterungsbedingten Arbeitsausfall sein. Witterungsbedingungen können aber auch durch andere atmosphärische Einwirkungen, z.B. Wind, Regen, Sturm o.ä. entstehen. Die Auswirkungen müssen so stark sein, dass trotz Schutzvorrichtungen (Kleidung, Abdeckungen etc.) die Durchführung von Gerüstbauarbeiten technisch unmöglich, gefährdend für Leib und Leben, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmer unzumutbar sind.
Eine feste Grenze wurde nicht festgelegt, da neben der Temperatur andere Bedingungen für das körperliche Empfinden von Hitze wesentlich sind, etwa die Luftfeuchtigkeit, der Wind, der Grad der Sonneneinstrahlung usw. Die Bedingungen müssen vor Ort in ihrer Gesamtwirkung beurteilt werden.
Das ist Aufgabe des Arbeitgebers. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und ggf. in Abstimmung mit dem Betriebsrat darüber, ob und wann die Arbeit aus Witterungsgründen eingestellt und auch, wann sie wieder fortgesetzt wird.
Die Sommerausfallgeldregelung gilt nur für gewerbliche Arbeitnehmer. Auch Entsendebetriebe können davon nicht profitieren, weil für diese nur das Urlaubskassenverfahren gilt.
Der Arbeitgeber bzw. sein Lohnbüro melden das Sommerausfallgeld an die SOKA GERÜSTBAU im Rahmen der abzugebenden monatlichen Meldung. Ein Nachweis des Wetters muss nicht regelmäßig erbracht werden. Die SOKA GERÜSTBAU ist aber berechtigt, im Einzelfall nachträglich einen Nachweis der Wetterbedingungen anzufordern. Diese Bestimmung soll eine missbräuchliche Anwendung der Regelung verhindern.
Die Empfehlung der SOKA GERÜSTBAU lautet daher, im Falle des witterungsbedingten Arbeitsausfalls Nachweise zu erstellen. Dies können Auszüge aus dem Wetterbericht der lokalen Zeitung oder aus einschlägigen Wetterportalen sein, Fotos oder Filme der Baustelle, auf denen Witterungsbedingungen zu erkennen sind oder Ähnliches. Hierbei ist zu beachten, dass auch das Datum nachvollziehbar sein muss.
Bei der Ermittlung der Ausfallzeiten ist von den regelmäßigen Arbeitszeiten auszugehen, die von Montag bis Donnerstag acht Stunden, und am Freitag sieben Stunden betragen. Sollten witterungsbedingt Teile der Arbeitszeit eines Tages ausfallen, sind die Ausfallzeiten als Differenz der regelmäßigen Arbeitszeit (acht bzw. sieben Stunden) und den an diesem Tag bereits geleisteten Arbeitsstunden zu berechnen.
Die Ausfallzeit wird auf volle Viertelstunden kaufmännisch ab- bzw. aufgerundet:
| Minuten | 1-7 | 8-22 | 23-37 | 38-52 | 53-60 |
| Dezimalwert | 0,00 | 0,25 | 0,50 | 0,75 | 1,00 |
| 75 Prozent des Stundenlohns x Ausfallstunden = Sommerausfallgeld | |
| Sommerausfallgeld | |
| + 32 Prozent pauschaler Sozialaufwandsersatz | |
| = Erstattungsbetrag an den Betrieb | |
Der Chef des Betriebs Gerüstbau Fix & Fertig stellt an einem Donnerstag im Juli fest, dass die Temperaturen so hoch sind, dass er ein Weiterarbeiten auf der Baustelle ab 11:40 Uhr nicht mehr verantworten kann. Seine Mitarbeiter sind an diesem Tag seit 7:00 Uhr im Einsatz.
Damit entfallen an diesem Tag 3 Stunden und 20 Minuten Arbeit aus witterungsbedingten Gründen:
| 8 Stunden Regelarbeitszeit | |
| - | 4 Stunden und 40 Minuten bereits geleistete Arbeitszeit |
| = | 3 Stunden und 20 Minuten Arbeitsausfall |
20 Minuten werden nach der Tabelle auf 0,25 Stunden gerundet.
Somit ergeben sich 3,25 Stunden Arbeitsausfall.
Der Arbeitnehmer Stefan Stabil bekommt als Gerüstbau-Geselle einen Stundenlohn von 19,25 €.
Berechnung des Sommerausfallgeldes:
75 % von 19,25 € = 14,44 € x 3,25 = 46,93 €
Erstattung der SOKA GERÜSTBAU:
| Sommerausfallgeld | 46,93 € |
| + 32 % pauschaler Sozialaufwandsersatz | 15,02 € |
| Summe Erstattung an den Betrieb (für diesen Arbeitnehmer) | 61,95 € |
Nach § 3 des Tarifvertrages über ein Sommerausfallgeld vom 25. September 2025 (TV Sommerausfallgeld) haben Arbeitnehmer für höchstens 50 Stunden im Jahr Anspruch auf ein Sommerausfallgeld.
Für jeden Arbeitnehmer gibt es einen Höchstanspruch von 50 Stunden Sommerausfallgeld pro Kalenderjahr. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Zeitraum vom Mai bis August eines Jahres bei unterschiedlichen Arbeitgebern nacheinander oder parallel beschäftigt ist. Sollte ein Arbeitnehmer parallel bei mehreren Arbeitgebern tätig sein, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Sommerausfallgeldes bei der SOKA GERÜSTBAU in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen, bis der maximale Anspruch von 50 Stunden erreicht ist.
Die Anzahl der Ausfallstunden wird im Arbeitnehmerkontoauszug auf der rechten Seite der Monatswerte angezeigt. Die Darstellung ist aus Platzgründen mit dem Lohnausgleich kombiniert; in der letzten Spalte finden sich in den Monaten mit Lohnausgleich (Dezember und Januar) Beträge des Lohnausgleichs (LAG), in den Monaten Mai bis August die Beträge des Sommerausfallgeldes (SAG).

In diesem Beispiel hat der Arbeitnehmer im Mai 5,25 Stunden und im Juni 25,50 Stunden Sommerausfallgeld erhalten, insgesamt also 30,75 Stunden. Es verbleibt ein maximaler Restanspruch von 19,25 Stunden.
Erkrankte Arbeitnehmer werden nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz genauso behandelt wie Kollegen, die vom Arbeitsausfall betroffen waren. Der Grundsatz wird aber nur in den ersten sechs Wochen der Krankheit (Lohnfortzahlungszeitraum) angewandt. Dauert ihre Erkrankung länger, erhalten die Arbeitnehmer Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Ja, das Sommerausfallgeld gehört zum steuerpflichtigen Bruttolohn und muss als beitragspflichtige Bruttolohnsumme gemeldet werden.
Wie die Stunden, für die Urlaub und Lohnausgleich gezahlt wurde, sind die Ausfallstunden des Sommerausfallgeldes nicht in die zu meldenden lohnzahlungspflichtigen Stunden einzubeziehen. Lohnzahlungspflichtige Stunden sind Regelarbeitsstunden, Überstunden, bezahlte Stunden für Sonn- und Feiertagsarbeit, Stunden, für die der Arbeitgeber Lohnfortzahlung leistet (z.B. Krankheit, Feiertagszahlung) sowie Stunden, die aus dem Arbeitszeitkonto entnommen und abgerechnet wurden.
Meldung über DATEV, BRZ oder andere Lohnabrechnungsprogramme:
Die Hersteller der Lohnabrechnungsprogramme, die heute bereits über Schnittstellen zur SOKA GERÜSTBAU verfügen, berücksichtigen das Sommerausfallgeld in ihren Programmen. Die witterungsbedingten Ausfallstunden und das ausgezahlte Sommerausfallgeld sind auf der Lohnabrechnung gesondert auszuweisen. Die Schnittstellen werden erweitert, sodass die Daten aus der Lohnabrechnung wie gewohnt automatisiert weitergeleitet werden. Hierzu sind die Hinweise der Softwarehersteller zu beachten.
Meldung über den Online-Service der SOKA GERÜSTBAU:
In der Monatsmeldung des Online-Services werden in den Meldemonaten Mai bis August die relevanten Felder integriert:

Meldung über Formulare:
Einige Betriebe sind aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von der digitalen Meldung befreit. Die für diese Betriebe bereitgestellten Formulare werden ebenfalls um die beschriebenen Felder für das Sommerausfallgeld erweitert.
Der an die SOKA GERÜSTBAU zu entrichtende Sozialkassenbeitrag von 24,1 Prozent der Bruttolohnsumme bei gewerblichen Arbeitnehmern und von 20,00 € bei angestellten Arbeitnehmern bleibt unverändert. Das Sommerausfallgeld wird zu etwa zwei Dritteln aus den Rücklagen der SOKA GERÜSTBAU und zu einem Drittel aus der Reduzierung des pauschalen Sozialaufwandsersatzes beim Urlaubsgeld und beim Lohnausgleich von 35 Prozent auf 32 Prozent finanziert.
Bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr der Auszahlung des Sommerausfallgeldes folgt.
Der Arbeitgeber zahlt an seine Arbeitnehmer im Juli 2026 Sommerausfallgeld aus. Die Erstattung beantragt er üblicherweise mit der Monatsmeldung Juli 2026. Ein Verfall tritt ein, wenn die Erstattung nicht bis zum 31. Dezember 2027 eingereicht wurde.
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt wie beim Urlaubsgeld die verkürzte Verfallfrist, damit der Folgearbeitgeber über Restansprüche informiert ist: Die Ansprüche verfallen dann bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
Ausnahme
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verfallen die Ansprüche des Arbeitgebers bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
Der Arbeitnehmer hat im Juli 2026 Sommerausfallgeld erhalten, scheidet dann aber zum 31. Juli 2026 aus dem Betrieb aus. Der Arbeitgeber muss die Erstattung bis zum 15. September 2026 bei der SOKA GERÜSTBAU beantragen.
Da das Sommerausfallgeld zur steuerpflichtigen Bruttolohnsumme gehört, ergibt sich daraus ein Urlaubsgeldanspruch. Dieser berechnet sich allerdings nur aus der Höhe des Sommerausfallgeldes, bei der 75 Prozent des normalen Stundenlohns zugrunde gelegt werden. Für die 25 Prozent des Stundenlohns, die nicht ausgezahlt werden, ergibt sich kein Urlaubsanspruch.
Solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, besteht der Anspruch auf Sommerausfallgeld, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gekündigt wurde.
Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Agentur für Arbeit bei Arbeitsausfall von Dezember bis März. Neben witterungsbedingten Gründen können bei der Agentur für Arbeit auch konjunkturelle Gründe angeführt werden.
Das Sommerausfallgeld ist eine zwischen den Tarifvertragsparteien im Gerüstbauer-Handwerk vereinbarte Leistung, für die eine Erstattung der SOKA GERÜSTBAU an den Arbeitgeber vorgesehen ist.
Anders als beim Saison-Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit muss das Arbeitszeitkonto beim Sommerausfallgeld nicht vorrangig aufgelöst werden.
In welchem Umfang das Sommerausfallgeld in der Praxis in Anspruch genommen wird, konnte im Vorfeld nur vorsichtig und mit Rückgriff auf die Erfahrungen in anderen Gewerken geschätzt werden. Um die Finanzierbarkeit zu sichern, haben die Tarifvertragsparteien daher vereinbart, dass die Regelung zum Sommerausfallgeld laufend, erstmals im Jahr 2027, evaluiert werden soll.
Berufsausbildung
Gerüstbauer/Gerüstbauerin ist ein attraktiver Ausbildungsberuf mit Perspektive. Die Ausbildung erfolgt in den Betrieben sowie den Ausbildungszentren und Berufsschulen in Dortmund, Magdeburg/Berlin sowie in Weiterstadt/Groß-Gerau.
Gerüstbauer/Gerüstbauerin ist nicht nur ein körperlich anspruchsvoller Beruf. Auch der Kopf ist gefordert: Um ein Gerüst fachgerecht zu planen und zu bauen, muss eine Konstruktion an die Gebäude angepasst werden, der Nutzungszweck eines Gerüstes beachtet, Tragfähigkeiten berechnet und Sicherheitsaspekte für den Gerüstersteller und den Gerüstnutzer berücksichtigt werden.
Der Gerüstbau ist daher als Vollhandwerk anerkannt und der Beruf Gerüstbauer/Gerüstbauerin ist seit 1991 ein anerkannter Ausbildungsberuf mit einer zunächst zweijährigen Ausbildungsdauer. 1998 wurde das Gerüstbauer-Handwerk als Vollhandwerk in die Anlage A der Handwerksordnung eingetragen. Der Grundstein für die dreijährige duale Ausbildung war damit gelegt. Seither ist auch die bestandene Prüfung zum Gerüstbaumeister bzw. zur Gerüstbaumeisterin grundsätzlich Voraussetzung zur Ausübung des Gerüstbauer-Handwerks bzw. zur Führung eines Betriebs.
Das Gerüstbauer-Handwerk ist klein. Daher gibt es in Deutschland nur drei spezialisierte Ausbildungszentren.
Die Entfernungen vom Ort des Betriebs bzw. dem Wohnort des Auszubildenden zu den Ausbildungszentren bringen mit sich, dass ein Großteil der Auszubildenden während der Zeiten der Berufsschule und der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung vor Ort übernachten müssen. Damit dies für die Ausbildungsbetriebe finanzierbar bleibt, wurde von den Tarifvertragsparteien ein Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk abgeschlossen. Dieser sieht vor, dass alle Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks über eine Umlage einen Beitrag an die SOKA GERÜSTBAU abführen müssen.
Durch die Umlage werden auch die Betriebe, die nicht ausbildenden, an den Kosten der Ausbildung und damit an der Entwicklung von Nachwuchskräften beteiligt.
- Organisation, z.B. Anmeldung der Auszubildenden in der zuständigen Berufsschule und der Handwerkskammer, die die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung durchführt.
- Erstattung von Teilen der Ausbildungsvergütung im Rahmen der tariflichen Vorschriften.
- Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln: Unter anderem erhalten die Auszubildenden und der ausbildende Betrieb das Lehrbuch für das Gerüstbauer-Handwerk.
- Unterbringung und Verpflegung, sofern eine tägliche Anreise zu den Berufsschulen oder den überbetrieblichen Ausbildungsstätten nicht möglich ist.
- Übernahme der Fahrtkosten: Die Auszubildenden erhalten einen Kostenersatz für die An- und Rückreise zur Berufsschule, zu den überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie für die wöchentlichen Wochenendheimfahrten.
Mehr zu der Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk erfahren Sie hier.
Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der an den Auszubildenden ausgezahlten Ausbildungsvergütung verfallen gegenüber der SOKA GERÜSTBAU mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem sie entstanden sind.
Die Erstattung von Teilen der Ausbildungsvergütung, die der ausbildende Betrieb für den Ausbildungsmonat Februar 2026 gezahlt hat, kann bis zum 31. Dezember 2028 gegenüber der SOKA GERÜSTBAU geltend gemacht werden.
Die SOKA GERÜSTBAU ist berechtigt, zu viel erstattete Ausbildungsvergütung vom Arbeitgeber zurückzufordern. Dies kommt insbesondere in Fällen vor, in denen Arbeitgeber aufgrund von Krankheit des Auszubildenden Teile der Ausbildungsvergütung von der Krankenkasse erstattet bekommen oder aufgrund von unentschuldigtem Fehlen des Auszubildenden kürzen.
Berufsfortbildung
Die Anforderungen im Gerüstbauer-Handwerk an die Arbeitssicherheit und die Gerüstkonstruktionen werden immer höher. Der Fachkräftemangel ist spürbar und die einzelnen Arbeitnehmer haben sehr unterschiedliche Ausgangsvoraussetzungen.
Um dieser Problematik zu begegnen und eine systematisch strukturierte Fortbildung - auch für Quereinsteiger - zu gewährleisten, haben die Tarifvertragsparteien die Durchführung einer modularen, aufeinander aufbauenden Fortbildung vereinbart. Voraussetzung für den Lehrgangsbesuch ist jeweils das Bestehen der Prüfung des vorhergehenden Lehrgangs und der Einsatz in einer bestimmten Berufsgruppe. Die SOKA GERÜSTBAU wurde mit der Umsetzung beauftragt.
Für die Qualifizierung gewerblicher Arbeitnehmer werden drei aufeinander aufbauende Fortbildungslehrgänge mit ansteigendem Qualifikationsniveau angeboten. Für die Teilnahme an den Lehrgängen gelten bestimmte Voraussetzungen:

Zusätzlich werden zwei weitere Fortbildungslehrgänge angeboten:
- Der Lehrgang zur Erlangung der Ausbildereignung: Im dreiwöchigen Lehrgang kann der Nachweis der Ausbildereignung erworben werden. Das ist der formale Nachweis, dass Auszubildende vom Arbeitnehmer betreut werden können. Voraussetzung zur Teilnahme ist
- für Gerüstbaugesellen zwei Jahre Berufspraxis mindestens als Gerüstbauer.
- für Geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer ein weiteres Jahr Berufspraxis mindestens als Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter.
Der Vorbereitungslehrgang auf die Abschlussprüfung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Gewerbliche Arbeitnehmer des Gerüstbauer-Handwerks ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk oder einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf haben die Möglichkeit, die Gesellenprüfung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin nachzuholen. Dafür wird ein Vorbereitungslehrgang angeboten, der achtzehn Wochen umfasst. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens viereinhalb Jahre Tätigkeiten des Gerüstbauer-Handwerks in Betrieben ausgeübt hat, die am Sozialkassenverfahren teilnehmen.
Ausführliche Informationen zu den Teilnahmevoraussetzungen finden Sie unter:
Aus- und Weiterbildung / Voraussetzungen Fortbildung
- Erstattung der Lohnfortzahlung an den Arbeitgeber für Zeiten des Lehrgangs:
- Für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin; Erstattung von 1.400,00 Euro monatlich bzw. 67,00 Euro pro Arbeitstag.
- Für die Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Monteur, zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter, zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer und die Erlangung der Ausbildereignung; Erstattung des tatsächlichen Stundenlohnes, acht Stunden pro Arbeitstag bzw. sieben Stunden an Freitagen.
- Erstattung der Kosten der Lohnfortzahlung zuzüglich eines pauschalen Ausgleichs für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen. Dieser beträgt 35 Prozent der an den Arbeitnehmer zu zahlenden Vergütung.
- Fahrtkosten: Übernahme der Bahnfahrtkosten für Fahrten zum Lehrgangsort (An- und Abreise sowie Wochenendheimfahrten).
- Unterkunft und Verpflegung in den Ausbildungszentren: Übernahme der Kosten für Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie die Kosten der Unterbringung. Diese Kosten werden direkt mit den von der SOKA GERÜSTBAU beauftragten Bildungseinrichtungen abgerechnet.
- Lehrgangsgebühren und Lernmittelkosten: Die SOKA GERÜSTBAU erstattet der überbetrieblichen Ausbildungsstätte bzw. dem jeweiligen Bildungsträger die notwendigen Lehrgangs-/Prüfungsgebühren für den Arbeitnehmer.
Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der an den Teilnehmer an einem Fortbildungslehrgang ausgezahlten Lohnfortzahlung verfallen gegenüber der SOKA GERÜSTBAU mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem sie entstanden sind.
Die Erstattung von Lohnzahlungen an einen Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber für die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang im Jahr 2026 ausgezahlt hat, können bis zum 31. Dezember 2028 gegenüber der SOKA GERÜSTBAU geltend gemacht werden.
Zusatzversorgung
Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk sind auch heute noch häufiger von Arbeitslosigkeit betroffen als Arbeitnehmer anderer Branchen, besonders im Winterhalbjahr. Zudem führt die harte körperliche Arbeit dazu, dass viele Arbeitnehmer schon vor Beginn der Regelaltersgrenze Rentenleistungen in Anspruch nehmen müssen. Dies führt in vielen Fällen zu unterdurchschnittlichen gesetzlichen Renten.
Die Tarifvertragsparteien haben dies frühzeitig erkannt und eine überbetriebliche zusätzliche Altersversorgung vereinbart. Diese wird von der Zusatzversorgungskasse gewährt. Diese Leistung wird durch einen Teil des Beitrags finanziert, den der Betrieb an die SOKA GERÜSTBAU zahlt.
Die Zusatzversorgungskasse gewährt:
- Beihilfen zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
- Beihilfen zur Rente der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt
- Beihilfe zur gesetzlichen Witwen-, Witwer-, Waisen- und Halbwaisenrente
Voraussetzung und Höhe der Rentenbeihilfe ist die erreichte Wartezeit im Gerüstbauer-Handwerk. Die monatliche Rentenbeihilfe beträgt zwischen 2,76 Euro und 86,92 Euro. Die einmalige Hinterbliebenenbeihilfe beträgt zwischen 82,83 Euro und 1.370,26 Euro.

Insolvenzsicherung
Der Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV) sieht die Möglichkeit der Arbeitszeitflexibilisierung über einen zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum vor.
Innerhalb eines bestimmten Zeitraums können mehr oder weniger als die regelmäßig vorgesehenen Arbeitsstunden gearbeitet werden. Der Arbeitnehmer kann sich dadurch Arbeitszeitguthaben und -salden innerhalb zulässiger Grenzen aufbauen.
Das maximale Zeitguthaben darf 150 Stunden, das maximale Zeitsaldo darf 30 Stunden nicht überschreiten. Das Arbeitszeitguthaben entspricht einem bestimmten Geldwert. Für den Fall, dass ein Arbeitgeber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, sichert die SOKA GERÜSTBAU den Auszahlungsanspruch.




