Sommerausfallgeld

Die Tarifvertragsparteien im Gerüstbauer-Handwerk, der Bundesverband Gerüstbau e.V. bzw. die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk einerseits und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt andererseits, haben sich im September 2025 darauf verständigt, ab Mai 2026 ein Sommerausfallgeld einzuführen. Das Sommerausfallgeld wird vom Arbeitgeber an die gewerblichen Arbeitnehmer bezahlt.

Sofern in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August eines Jahres die Arbeitsleistung aufgrund von zwingenden Witterungsbedingungen – insbesondere aufgrund von Hitze – nicht erbracht werden kann, erhalten die Arbeitnehmer ab 1. Mai 2026 ein Sommerausfallgeld in Höhe von 75 Prozent des Stundenlohnes ohne Mehrarbeitszuschläge.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall an einem Tag für mindestens eine Stunde andauert. Der Anspruch auf Sommerausfallgeld ist pro Arbeitnehmer auf 50 Stunden für das jeweilige Kalenderjahr und auf den Zeitraum vom Mai bis August begrenzt.

Die SOKA GERÜSTBAU erstattet dem Arbeitgeber den Betrag, den er dem Arbeitnehmer als Sommerausfallgeld bezahlt hat, im tarifvertraglich festgelegten Umfang und bis zu der Obergrenze von 50 Stunden je Arbeitnehmer und Kalenderjahr. Zusätzlich erhält der Arbeitgeber einen pauschalen Sozialaufwandsersatz in Höhe von 32 Prozent des Sommerausfallgeldes. Dieser prozentuale Zuschlag soll den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil der Sozialversicherungsbeiträge finanzieren.

Hitze wird im Sommer der wesentliche Grund für witterungsbedingten Arbeitsausfall sein. Witterungsbedingungen können aber auch durch andere atmosphärische Einwirkungen, z.B. Wind, Regen, Sturm o.ä. entstehen. Die Auswirkungen müssen so stark sein, dass trotz Schutzvorrichtungen (Kleidung, Abdeckungen etc.) die Durchführung von Gerüstbauarbeiten technisch unmöglich, gefährdend für Leib und Leben, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmer unzumutbar sind.

Eine feste Grenze wurde nicht festgelegt, da neben der Temperatur andere Bedingungen für das körperliche Empfinden von Hitze wesentlich sind, etwa die Luftfeuchtigkeit, der Wind, der Grad der Sonneneinstrahlung usw. Die Bedingungen müssen vor Ort in ihrer Gesamtwirkung beurteilt werden. 

Das ist Aufgabe des Arbeitgebers. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und ggf. in Abstimmung mit dem Betriebsrat darüber, ob und wann die Arbeit aus Witterungsgründen eingestellt und auch, wann sie wieder fortgesetzt wird.

Die Sommerausfallgeldregelung gilt nur für gewerbliche Arbeitnehmer. Auch Entsendebetriebe können davon nicht profitieren, weil für diese nur das Urlaubskassenverfahren gilt.

Bei der Ermittlung der Ausfallzeiten ist von den regelmäßigen Arbeitszeiten auszugehen, die von Montag bis Donnerstag acht Stunden, und am Freitag sieben Stunden betragen. Sollten witterungsbedingt Teile der Arbeitszeit eines Tages ausfallen, sind die Ausfallzeiten als Differenz der regelmäßigen Arbeitszeit (acht bzw. sieben Stunden) und den an diesem Tag bereits geleisteten Arbeitsstunden zu berechnen.

Die Ausfallzeit wird auf volle Viertelstunden kaufmännisch ab- bzw. aufgerundet:

Minuten1-78-2223-3738-5253-60
Dezimalwert0,000,250,500,751,00
Formel
Sommerausfallgeld
75 Prozent des Stundenlohns x Ausfallstunden = Sommerausfallgeld
 
Sommerausfallgeld 
+ 32 Prozent pauschaler Sozialaufwandsersatz 

= Erstattungsbetrag an den Betrieb 
Beispiel
Berechnung Sommerausfallgeld

Der Chef des Betriebs Gerüstbau Fix & Fertig stellt an einem Donnerstag im Juli fest, dass die Temperaturen so hoch sind, dass er ein Weiterarbeiten auf der Baustelle ab 11:40 Uhr nicht mehr verantworten kann. Seine Mitarbeiter sind an diesem Tag seit 7:00 Uhr im Einsatz.

Damit entfallen an diesem Tag 3 Stunden und 20 Minuten Arbeit aus witterungsbedingten Gründen:

 8 Stunden Regelarbeitszeit
-4 Stunden und 40 Minuten bereits geleistete Arbeitszeit

=3 Stunden und 20 Minuten Arbeitsausfall


20 Minuten werden nach der Tabelle auf 0,25 Stunden gerundet.

Somit ergeben sich 3,25 Stunden Arbeitsausfall.

Der Arbeitnehmer Stefan Stabil bekommt als Gerüstbau-Geselle einen Stundenlohn von 19,25 €.

Berechnung des Sommerausfallgeldes:

75 % von 19,25 € = 14,44 € x 3,25 = 46,93 €

Erstattung der SOKA GERÜSTBAU:
 

Sommerausfallgeld46,93 €
+ 32 % pauschaler Sozialaufwandsersatz15,02 €

Summe Erstattung an den Betrieb (für diesen Arbeitnehmer)61,95 €

Nach § 3 des Tarifvertrages über ein Sommerausfallgeld vom 25. September 2025 (TV Sommerausfallgeld) haben Arbeitnehmer für höchstens 50 Stunden im Jahr Anspruch auf ein Sommerausfallgeld.

Erkrankte Arbeitnehmer werden nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz genauso behandelt wie Kollegen, die vom Arbeitsausfall betroffen waren. Der Grundsatz wird aber nur in den ersten sechs Wochen der Krankheit (Lohnfortzahlungszeitraum) angewandt. Dauert ihre Erkrankung länger, erhalten die Arbeitnehmer Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
 

Da das Sommerausfallgeld zur steuerpflichtigen Bruttolohnsumme gehört, ergibt sich daraus ein Urlaubsgeldanspruch. Dieser berechnet sich allerdings nur aus der Höhe des Sommerausfallgeldes, bei der 75 Prozent des normalen Stundenlohns zugrunde gelegt werden. Für die 25 Prozent des Stundenlohns, die nicht ausgezahlt werden, ergibt sich kein Urlaubsanspruch.

Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Auszahlung des Sommerausfallgeldes gegen den Arbeitgeber verfallen mit Ablauf des 30. Juni des auf den Ausfall folgenden Jahres.

Beispiel

Bei einem Arbeitnehmer fällt Arbeit witterungsbedingt im Juli 2026 aus. Der Arbeitgeber zahlt das Sommerausfallgeld aber nicht aus. Der Anspruch des Arbeitnehmers kann bis 30. Juni 2027 beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, dann verfällt der Anspruch. 

Solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, besteht der Anspruch auf Sommerausfallgeld, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gekündigt wurde.

Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Agentur für Arbeit bei Arbeitsausfall von Dezember bis März. Neben witterungsbedingten Gründen können bei der Agentur für Arbeit auch konjunkturelle Gründe angeführt werden.

Das Sommerausfallgeld ist eine zwischen den Tarifvertragsparteien im Gerüstbauer-Handwerk vereinbarte Leistung, für die eine Erstattung der SOKA GERÜSTBAU an den Arbeitgeber vorgesehen ist.

Anders als beim Saison-Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit muss das Arbeitszeitkonto beim Sommerausfallgeld nicht vorrangig aufgelöst werden. 

In welchem Umfang das Sommerausfallgeld in der Praxis in Anspruch genommen wird, konnte im Vorfeld nur vorsichtig und mit Rückgriff auf die Erfahrungen in anderen Gewerken geschätzt werden. Um die Finanzierbarkeit zu sichern, haben die Tarifvertragsparteien daher vereinbart, dass die Regelung zum Sommerausfallgeld laufend, erstmals im Jahr 2027, evaluiert werden soll.