Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

Zusatzversorgung

Ansprüche auf Altersversorgung

Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk sind auch heute noch häufiger von Arbeitslosigkeit betroffen als Arbeitnehmer anderer Branchen, besonders im Winterhalbjahr. Zudem führt die harte körperliche Arbeit dazu, dass viele Arbeitnehmer schon vor Beginn der Regelaltersgrenze Rentenleistungen in Anspruch nehmen müssen. Dies führt in vielen Fällen zu unterdurchschnittlichen gesetzlichen Renten.

Die Tarifvertragsparteien haben dies frühzeitig erkannt und eine überbetriebliche zusätzliche Altersversorgung vereinbart. Diese wird von der Zusatzversorgungskasse gewährt. Diese Leistung wird durch einen Teil des Beitrags finanziert, den die Arbeitgeber an die SOKA GERÜSTBAU zahlen.

Für die Leistungsvoraussetzungen und die Beihilfehöhe sind die Wartezeiten entscheidend. Wartezeiten sind:

  • Beschäftigungszeiten im Gerüstbauer-Handwerk
  • Zeiten der nachgewiesenen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder einer gerüstbaufachbezogenen Berufsförderung zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit bis zu 30 Monaten
  • Ausbildungsverhältnisse in einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks
  • Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses oder Tätigkeitszeiten u.a. im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk und dem Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk bis zu maximal 180 Monaten

Wenn ein Beihilfeempfänger oder ein Arbeitnehmer während seines Berufslebens stirbt, können die hinterbliebenen Ehepartner oder deren Kinder eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe erhalten, sofern sie eine gesetzliche Witwen-/Witwer- oder Waisenrente beziehen. 

Die oben genannten Beihilfen werden zu 60 Prozent ohne zeitliche Befristung gewährt; 40 Prozent der Leistungen sind zeitlich befristet, zurzeit bis zum 31. Dezember 2024.

Die Rentenbeihilfen werden jeweils vierteljährlich für ein Quartal im Voraus ausgezahlt.

Bei Rentenbeihilfen bis zu 9,20 Euro pro Monat ist die Zusatzversorgungskasse berechtigt, die laufende Beihilfezahlung durch eine einmalige Zahlung abzufinden.

  • Bei den Zusatzversorgungsleistungen handelt es sich um eine Altersvorsorgeleistung, die in der Anlage R zur Einkommenssteuererklärung einzutragen ist. Zur steuerlichen Berücksichtigung der Zusatzversorgungsleistungen erhalten die Beihilfeempfänger von der Zusatzversorgungskasse eine Leistungsmitteilung (Rentenbezugsmitteilung).  Bei unveränderter jährlicher Leistung der Zusatzversorgungskasse behält diese Leistungsmitteilung Gültigkeit für die Folgejahre bis ggf. ein geänderter Jahresbetrag gezahlt wurde. In diesem Fall erhält der Beihilfeempfänger erneut eine entsprechende Leistungsmitteilung.
  • Die Zusatzversorgungskasse informiert die gesetzliche Krankenkasse über die Rentenbeihilfe. Diese prüft, ob Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn der Versicherte neben der Rentenbeihilfe der Zusatzversorgungskasse weitere Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhält. Sollte die Pflicht zur Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bestehen, werden die Beiträge durch die Zusatzversorgungskasse – auch rückwirkend – einbehalten und der Krankenkasse überwiesen. 

Wesentliche Grundlagen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbauer-Handwerk.