Mindestlohn

Aus sozial- und ordnungspolitischen Gründen gibt es Mindestlöhne. Diese können in Tarifverträgen durch die Tarifvertragsparteien vereinbart werden. In der Regel werden diese Branchenmindestlöhne durch das Tarifvertragsgesetz oder das Arbeitnehmerentsendegesetz auf alle Arbeitnehmer einer Branche erstreckt, unabhängig von ihrer Tarifbindung.

Zudem gibt es den gesetzlichen Mindestlohn, der branchenunabhängig für grundsätzlich alle Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland gilt.

Im Gerüstbauer-Handwerk gilt ein tarifvertraglich vereinbarter Mindestlohn für gewerbliche Arbeitnehmer.

1. Oktober 2022 - 30. September 2023   -   12,85 Euro je geleisteter Arbeitsstunde
1. Oktober 2023 - 30. September 2024   -   13,60 Euro je geleisteter Arbeitsstunde
1. Oktober 2024 - 30. September 2025   -   13,95 Euro je geleisteter Arbeitsstunde

Der tarifvertragliche Mindestlohn gilt bundesweit für alle gewerblichen Arbeitnehmer von Betrieben, die gewerblich Gerüste erstellen, Gerüstmaterial bereitstellen oder die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) betreiben.

Da der tarifvertragliche Mindestlohn vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. September 2025 für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt er unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Mitglied im Bundesverband Gerüstbau e.V. oder der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Arbeitnehmer Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt ist.

Der tarifvertragliche Mindestlohn gilt ebenfalls für alle ausländischen Gerüstbaufirmen, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden.

 

Nicht erfasst werden:

  • Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren.
  • Personen, die an einer Einstiegsqualifikation nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.
  • Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und Abendkollegs.
  • Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 21 Arbeitstagen beschäftigt werden.
  • Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind.
    Das bedeutet, dass für einen nur gelegentlich auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer der tarifvertragliche Mindestlohn zu zahlen ist.
  • Das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.

Sofern der Branchenmindestlohn nicht zu zahlen ist, gilt der gesetzliche Mindestlohn.

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro pro Stunde.

    Bei der Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung können Teile des Arbeitslohnes für den Erwerb zukünftiger Rentenansprüche gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei umgewandelt werden. Der durch den Arbeitnehmer eingebrachte Betrag führt zu einer Minderung des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttolohnes und gilt für Versicherungsverträge, welche ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden.

    Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) legt in § 20 Abs. 1 fest, dass eine Entgeltumwandlung von anderen tariflichen Leistungen (z.B. Urlaubsentgelt, zusätzliches Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, 13. Monatseinkommen sowie Mindestlohn) aus dem laufenden Arbeitsentgelt nur erfolgen kann, wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält. Ein solche Bestimmung wurde durch die Tarifvertragsparteien im Gerüstbauer-Handwerk nicht aufgenommen.

    Der zum Zeitpunkt der Umwandlung gültige Mindestlohn darf nicht unterschritten werden!

    Beispiel 1:
    Lohnabrechnung

    BezeichnungAnzahlFaktorBetrag
    Stundenlohn85,5 Stunden12,85€1.098,68€
    Urlaubsentgelt3 Tage 301,20€
    zusätzliches Urlaubsgeld 30,00%90,36€
    betriebliche Altersvorsorge  -250,00€
    steuerpflichtiger Bruttolohn  1.240,24€

    Die Kontrolle der Einhaltung des aktuell gültigen tariflichen Mindestlohnes erfolgt auf Grundlage der monatlichen Arbeitnehmermeldung und einer rechnerischen Ermittlung des gezahlten Stundenlohnes.

     

    Arbeitnehmermeldung bei der SOKA GERÜSTBAU

    BezeichnungWerte
    Bruttolohnsumme1.240,24€
    lohnzahlungspflichtige Stunden85,5 Stunden
    Stundenlohn12,85€
    gewährter Urlaub3 Tage
    Urlaubsentgelt301,20€
    zusätzliches Urlaubsgeld90,36€

     

    Rechnerische Ermittlung des Stundenlohnes

    BezeichnungBetrag
    Bruttolohnsumme1.240,24€
    Urlaubsentgelt-301,20€
    zusätzliches Urlaubsgeld-90,36€
    Summe848,68€

    Die rechnerisch ermittelte Summe von 848,68 Euro geteilt durch die
    85,5 lohnzahlungspflichtigen Stunden ergibt einen errechneten Stundenlohn von 9,93 Euro; dieser muss mindestens dem zurzeit gültigen tariflichen Mindestlohn entsprechen. 

     

    Beispiel 2: 
    Lohnabrechnung mit Lohnausgleich, hier Dezember 2022

    BezeichnungAnzahlFaktorBetrag
    Stundenlohn85,5 Stunden12,85€1.098,68€
    Jubiläumszuwendung1,01.500,00€1.500,00€
    Urlaubsentgelt3 Tage 301,20€
    zusätzliches Urlaubsgeld 30,00%90,36€
    Lohnausgleich (Dezember 2022)1 Tag 100,23€
    betriebliche Altersvorsorge  -250,00€
    steuerpflichtiger Bruttolohn  2.840,47€

    Die Kontrolle der Einhaltung des aktuell gültigen tariflichen Mindestlohnes erfolgt auf Grundlage der monatlichen Arbeitnehmermeldung und einer rechnerischen Ermittlung des gezahlten Stundenlohnes.

     

    Arbeitnehmermeldung bei der SOKA GERÜSTBAU

    BezeichnungWerte
    Bruttolohnsumme2.840,47€
    lohnzahlungspflichtige Stunden85,5 Stunden
    Stundenlohn12,85€
    Einmalbezug1.500,00€
    gewährter Urlaub3 Tage
    Urlaubsentgelt301,20€
    zusätzliches Urlaubsgeld90,36€
    Lohnausgleich100,23€

     

    Rechnerische Ermittlung des Stundenlohnes

    BezeichnungWerte
    Bruttolohnsumme2.840,47€
    Einmalbezug-1.500,00€
    Urlaubsentgelt-301,20€
    zusätzliches Urlaubsgeld-90,36€
    Summe948,91€

     

    Rechnerische Ermittlung der Stunden

    BezeichnungStunden
    lohnzahlungspflichtig85,5
    Lohnausgleich
    (1 Tag * 7,8 h/Tag)
    7,8
    Summe93,3

    Die rechnerisch ermittelte Summe von 948,91 Euro geteilt durch die 93,3
    lohnzahlungspflichtigen Stunden ergibt einen errechneten Stundenlohn von 10,17 Euro; dieser muss mindestens dem zurzeit gültigen tariflichen Mindestlohn entsprechen.

    Der Arbeitgeber muss eine Nachberechnung der Lohnabrechnung durchführen und dem Arbeitnehmer die Differenz vergüten, wenn der errechnete Stundenlohn geringer als der tarifliche Mindestlohn ist. Die zu veranlassende Korrektur der Lohnabrechnung und der Monatsmeldung sind monatsbezogen durchzuführen.

    Ein Mindestlohnverstoß verhindert die Ausstellung einer Unbedenklichkeits-
    bescheinigung!

     

    Ja, die Grundlage ist der Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatzrente vom 23. Juni 2015 (TV TZR), der für alle tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt. Er ist auch für nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse anzuwenden, wenn durch einzelvertragliche Vereinbarung Bezug auf diesen Tarifvertrag genommen wird.

    Es besteht die Möglichkeit, einen Vertrag bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (SOKA-BAU) für einzelne Monate beitragsfrei zu stellen, wenn durch Urlaub eine Unterschreitung des tariflichen Mindestlohnes entstehen würde.

    Hierzu genügt ein formloses Schreiben unter Angabe der Vertragsnummer und des Zeitraumes der Beitragsfreistellung an die nachstehende Adresse:

    SOKA-BAU
    Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG
    Abteilung Service und Leistung TZR
    Wettinerstr. 7
    65189 Wiesbaden 
    Gerne auch per Telefax: 0611 707 4623

    Unbedenklichkeitsbescheinigung

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA GERÜSTBAU bestätigt die ordnungsgemäße Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk.

    Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaften oder der SOKA GERÜSTBAU werden häufig von öffentlichen Auftraggebern gefordert, die Gerüstbauarbeiten vergeben, oder von Betrieben, die Gerüstbau-Betriebe als Nachunternehmer einsetzen.

    Mit diesen Unbedenklichkeitsbescheinigungen versuchen sich die Auftraggeber vor dem Risiko zu schützen, dass sie für Beitragsschulden des Nachunternehmers im Rahmen der sogenannten Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden. Diese entsteht, wenn der Nachunternehmer seinen Verpflichtungen zur Zahlung der geschuldeten Beiträge oder der Zahlung des Mindestlohnes nicht nachkommt.

    Voraussetzungen sind:

    • ein ausgeglichenes Beitragskonto
    • das Vorliegen aller Monatsmeldungen
    • keine Mindestlohnverstöße
    • keine Differenzen zwischen der gemeldeten Bruttolohnsumme und den aufsummierten Arbeitnehmermeldungen

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung besteht aus zwei Seiten:

    Seite 1:
    Erklärung, dass der Gerüstbau-Betrieb seine aktuellen Melde- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt und der Mindestlohn eingehalten wurde.

    Seite 2:
    Anlage mit Angaben zu den gemeldeten Arbeitnehmern, den von diesen gemeldeten Arbeitsstunden einschließlich einer Kennzeichnung der ausschließlich stationär im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, für die der gesetzliche Mindestlohn, aber nicht der tarifliche Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk gilt.
     

    Die zweite Seite der Unbedenklichkeitsbescheinigung ermöglicht dem Empfänger eine Prüfung, ob die der SOKA GERÜSTBAU gemeldeten Daten plausibel sind:

    • Kann der Auftrag mit den eingesetzten Arbeitnehmern erfüllt werden?
    • Sind die gemeldeten Arbeitsstunden nachvollziehbar?
    • Sind die Arbeitnehmer im Einzelnen bekannt?
    • Sind die als Lagerarbeiter gemeldeten Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig?

    Sind Zweifel an der Richtigkeit angebracht, sollte die weitere Zusammenarbeit mit dem Gerüstbau-Betrieb vor dem Hintergrund der möglichen Haftung hinterfragt werden.

    Jeder Arbeitgeber kann für seinen Gerüstbau-Betrieb bei der SOKA GERÜSTBAU eine Unbedenklichkeitsbescheinigung anfordern.

    Alternativ kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch abonniert werden. Mit diesem Unbedenklichkeitsbescheinigungs-Abonnement wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung - sofern die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind - automatisch jeden Monat per E-Mail dem Betrieb zugesandt: 

    Antrag auf Übersendung Unbedenklichkeitsbescheinigung

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann auf Wunsch auch direkt an einen Dritten (z.B. den Auftraggeber) versendet werden. Hierfür ist eine Vollmacht erforderlich.