Urlaub

Für alle Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk ist die SOKA GERÜSTBAU eine wichtige soziale Einrichtung. Viele Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk sind nicht das gesamte Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt. Damit ihnen keine Nachteile entstehen, gibt es das Urlaubskassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk.

Der jeweilige Arbeitgeber zahlt während des laufenden Arbeitsverhältnisses einen Beitrag zur Vorfinanzierung des Urlaubsgeldes an die SOKA GERÜSTBAU. Wird von einem Gerüstbau-Betrieb Urlaub gewährt, erstattet die SOKA GERÜSTBAU den ausgezahlten Urlaubsgeldbetrag. Dabei ist unerheblich, ob dies der Arbeitgeber ist, bei dem der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch erworben hat.

Die Finanzierung des Urlaubs wird durch dieses Verfahren von der Urlaubsgewährung getrennt. Dadurch werden die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer gesichert.

Kann der Urlaub vom Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig beim Arbeitgeber genommen werden, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung oder eine Abgeltung des Urlaubsgeldes von der SOKA GERÜSTBAU erhalten.

Urlaubsanspruch

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Aus den Beschäftigungstagen wird der Urlaubsanspruch berechnet: Arbeitnehmer erwerben nach jeweils 12 Beschäftigungstagen einen Urlaubstag. Ist ein Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr beschäftigt, ergibt sich insgesamt eine Urlaubsdauer von 30 Arbeitstagen. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

Schwerbehinderte haben einen erhöhten Urlaubsanspruch von 36 Tagen im Kalenderjahr, sodass sich ein Urlaubstag nach jeweils 10 Beschäftigungstagen ergibt.

Das gesamte Urlaubsjahr umfasst 360 Beschäftigungstage. Ein voller Beschäftigungsmonat wird mit 30 Tagen gerechnet. Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis in einem Monat, sind die Beschäftigungstage zur Ermittlung des Urlaubsanspruchs auszurechnen.

Achtung:

Während des Urlaubsjahres werden die Urlaubstage immer abgerundet, am Ende eines Urlaubsjahres wird ab 0,5 Tagen aufgerundet, unter 0,5 Tagen abgerundet.

Siehe hierzu auch den Urlaubsrechner.

Urlaubsrechner

Beschäftigungstage
Bruttolohnsumme
Liegt eine ganzjährige Schwerbehinderung von mindestens 50% vor?
Anspruch Urlaubstage:

Urlaubsgeld:

+ Zusätzliches Urlaubsgeld (30%):

Urlaubsgeld gesamt:

Der Anspruch auf Urlaubsgeld setzt sich zusammen aus dem Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.

Die Höhe des Urlaubsentgelts errechnet sich aus dem Bruttolohn, den der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr verdient hat. Der Urlaubsprozentsatz beträgt 11,4 Prozent des Bruttolohnes.

Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 Prozent des Urlaubsentgelts.

Für Schwerbehinderte erhöht sich der Urlaubsprozentsatz um 2,3 Prozent auf 13,7 Prozent. Somit ergibt sich ein Urlaubsgeld von 13,7 Prozent Urlaubsentgelt zuzüglich 30 Prozent zusätzliches Urlaubsgeld = 17,81 Prozent des Bruttolohnes.

Urlaubsrechner

Beschäftigungstage
Bruttolohnsumme
Liegt eine ganzjährige Schwerbehinderung von mindestens 50% vor?
Anspruch Urlaubstage:

Urlaubsgeld:

+ Zusätzliches Urlaubsgeld (30%):

Urlaubsgeld gesamt:

Regelung bis 31. Dezember 2021

Bei Arbeitsausfällen ohne oder mit vermindertem Lohnanspruch steht gewerblichen Arbeitnehmern in folgenden Fällen eine Mindesturlaubsvergütung zu:

  1. bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit nach Ablauf der Lohnfortzahlung
  2. bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall

Die Mindesturlaubsvergütung wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnfortzahlung beträgt pro Ausfallstunde 14,82 Prozent des zuletzt gemeldeten Bruttolohnes.

Für jede volle Ausfallstunde wegen witterungsbedingtem Arbeitsausfall in den Monaten Januar, Februar, März und Dezember 2021, für die der Arbeitnehmer Überbrückungsgeld oder Saison-Kurzarbeitergeld bezieht, wird eine Mindesturlaubsvergütung in Höhe von 0,78 Euro gewährt (0,60 Euro Urlaubsentgelt zuzüglich 30 Prozent zusätzliches Urlaubsgeld), maximal für 400 Arbeitsstunden im Urlaubsjahr.

Regelung ab 1. Januar 2022

Der Urlaubsanspruch erhöht sich für jede Stunde des Arbeitsausfalls unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Kurzarbeit oder Saison-Kurzarbeit (Mindesturlaubsvergütung).

Pro Ausfallstunde ermittelt sich die Mindesturlaubsvergütung aus 14,82 Prozent des gemeldeten Bruttostundenlohnes (11,4 Prozent Urlaubsentgelt und 30 Prozent zusätzliches Urlaubsgeld).

Der Urlaubsanspruch, der im Lauf eines Urlaubsjahres erworben, aber nicht genommen wurde, kann als Resturlaubsanspruch bis zum Ende des folgenden Jahres genommen werden. Danach verfällt dieser Resturlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Ausnahme:

Die Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne Lohnfortzahlung verfallen erst drei Monate später!

Wann verfällt der Urlaub für nach wie vor im Gerüstbau tätige Arbeitnehmer?

Der Urlaubsanspruch stammt aus dem Jahr
Bruttolohn oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall:
Mindesturlaubsvergütung bei Krankheit außerhalb der Lohnfortzahlung
Der Anspruch kann beim Arbeitgeber als Urlaub genommen werden bis:

Der Anspruch kann bei der SOKA GERÜSTBAU als Entschädigung beantragt werden im Jahr:

Urlaubsansprüche bei Arbeitgeberwechsel

Im Gerüstbauer-Handwerk kommt es häufiger zu Arbeitgeberwechseln. Oft ist es nicht möglich, den beim alten Arbeitgeber erworbenen Urlaub komplett zu nehmen. Die angesparten Urlaubsansprüche können zum neuen Gerüstbau-Betrieb „mitgenommen“ werden. Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub dort nehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen unterschriebenen Arbeitnehmerkontoauszug auszuhändigen. Dieser bescheinigt den erworbenen und den gewährten Urlaub sowie den Resturlaubsanspruch.

Der Versicherungsnachweis für kaufmännische und technische Angestellte enthält die Beschäftigungsdaten eines Jahres als Nachweis der Wartezeiten bei einer späteren Beantragung einer Renten- bzw. Hinterbliebenenbeihilfe.

 

Wechselt ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so werden die angesparten Urlaubsansprüche zum neuen Gerüstbau-Betrieb „mitgenommen“. Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub dort nehmen.

Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Gerüstbau-Betrieb aus, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Daten auf dem Arbeitnehmerkontoauszug und dem Versicherungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden zu prüfen.

Sollte der Arbeitgeber feststellen, dass die Daten nicht stimmen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, der SOKA GERÜSTBAU die notwendigen Korrekturen mitzuteilen. Über die erfolgten Korrekturen ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu informieren, damit der Arbeitnehmer weiß, dass sich noch Veränderungen am Arbeitnehmerkontoauszug bzw. dem Versicherungsnachweis ergeben haben.

Aus dem Arbeitnehmerkontoauszug kann der Arbeitnehmer alle für seinen Urlaubsanspruch wichtigen Einzelheiten (Arbeitgeber, Dauer der Beschäftigung, Beschäftigungstage, Bruttolohn, Urlaubsansprüche u.a.) ablesen.

Eine Erläuterung des Arbeitnehmerkontoauszuges im Detail finden Sie hier.

Der Versicherungsnachweis für kaufmännische und technische Angestellte enthält die Beschäftigungsdaten eines Jahres als Nachweis der Wartezeiten bei einer späteren Beantragung einer Renten- bzw. Hinterbliebenenbeihilfe.

 

Der Arbeitnehmerkontoauszug sowie der Versicherungsnachweis werden online über das Arbeitnehmerportal der SOKA GERÜSTBAU zur Verfügung gestellt. Sollten Arbeitnehmer noch keinen Zugang zum Portal haben, können sie diesen unter Registrierung Online Service beantragen.

Sollten Arbeitnehmer über keinen Internetzugang verfügen, können sie das der SOKA GERÜSTBAU mitteilen. Dann erhalten sie den Arbeitnehmerkontoauszug bzw. den Versicherungsnachweis jeweils im Frühjahr eines Jahres für das vorangegangene Beschäftigungsjahr oder nach der Mitteilung über das Beschäftigungsende von der SOKA GERÜSTBAU postalisch zugesandt.

 

Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigungsdaten eines Monats bis spätestens zum 15. des Folgemonats an die SOKA GERÜSTBAU. Wenn die Daten EDV-technisch verarbeitet worden sind, sind sie auch auf dem Arbeitnehmerkontoauszug im Online-Service ersichtlich.

Beispiel: Der bis zum April erarbeitete Urlaubsanspruch ebenso wie der genommene Urlaub sind in der Regel spätestens ab Mitte Mai zu sehen.

Damit erkennbar ist, auf welchem Datenstand der Arbeitnehmerkontoauszug aufbaut, wird dies in der Kopfleiste des Arbeitnehmerkontoauszuges angezeigt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Daten in einer Zweimonatsfrist ab Jahresende bzw. Beschäftigungsende zu prüfen und ggf. eine Korrektur vorzunehmen. Über die erfolgten Korrekturen ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu informieren, damit der Arbeitnehmer weiß, dass sich noch Veränderungen am Arbeitnehmerkontoauszug ergeben haben.